VICTAR AGB

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Vertragsbeziehungen zwischen dem VICTAR Mitglied („Mitglied“) und der Elegant Systems GmbH („Betreiber“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Mitglied und Betreiber anders vereinbart.

Präambel

Die VICTAR Mitgliedschaft bietet ihren Mitgliedern eine geschlossene und vertrauliche Plattform („Mitgliederbereich“) um sich zu allen Fragen rund um die automatisierte Verbuchung von Geschäftsvorfällen von vermögensverwaltenden Körperschaften auszutauschen. Ein wesentliches vertrauensbildendes Element ist, dass Beiträge, Fragen, Dokumente, Videoaufzeichnungen, Empfehlungen sowie persönliche Informationen („Vertrauliche Informationen“ ) der Mitglieder und des Betreibers niemals den Mitgliederbereich verlassen.

Der Betreiber bietet den Mitgliedern im Mitgliederbereich Erfahrungswissen, Methoden, Software-Werkzeuge, Spezifikationen für Software-Werkzeuge, Planungen für Software-Werkzeuge und Dokumentation zu Software-Werkzeugen („Hilfsmittel“). Diese Hilfsmittel gelten ebenfalls als vertrauliche Informationen und müssen von den Mitgliedern vor der Nutzung durch Wettbewerber geschützt werden. 

Zu den Software-Werkzeugen gehört insbesondere der  „VICTAR“  sowie die sich in der Entwicklung befindlichen Varianten: VICTAR-Advisor, VICTAR-Giro, VICTAR-Immo und VICTAR-Crypto.

§1 Vertraulichkeitspflichten

1. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die dem Mitglied vom Betreiber oder anderen Mitgliedern offenbart werden.

2. Das Mitglied verpflichtet sich die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln, nur für die persönliche Nutzung zu verwenden und diese Außenstehenden in keiner Weise ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.

3. Das Mitglied verpflichtet sich insbesondere

  • vertrauliche Informationen in keiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des sog, „Reverse Engineering“) 
  • vertrauliche Informationen in keiner Weise durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen
  • auf vertrauliche Informationen in keiner Weise gewerbliche Schutzrechte insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster anzumelden.

§2 Ausschluss von Wettbewerbern von der Mitgliedschaft

Durch §1 ergibt sich, dass Wettbewerber, Mitarbeiter von Wettbewerbern oder Geschäftspartner von Wettbewerbern („Wettbewerber„) kein Mitglied werden dürfen. Werden Wettbewerber ohne Wissen des Betreibers zu Mitgliedern stellt dies einen Verstoß gegen §1 dieser Vereinbarung dar.

§3 Vertragsstrafe

Verletzt das Mitglied oder sonstige Personen, für die das Mitglied einzustehen hat die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten, so vereinbaren Mitglied und Betreiber die Zahlung einer Vertragsstrafe durch das Mitglied an den Betreiber, es sei denn das Mitglied hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

Der Betreiber bestimmt die Höhe der Vertragsstrafe nach billigem Ermessen i.S.v. §315 BGB. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe kann im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden. Weitere Rechte, wie insbesondere die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes, bleiben unberührt.

§4 Laufzeit

Die Vereinbarung tritt bei der erstmaligen Anmeldung im Mitgliederbereich in Kraft und endet 3 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft. 

§5 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen in ihrer Durchführung und Auslegung deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist Stuttgart, Deutschland.

§6 Schlussbestimmungen

1. Die vorliegende Vereinbarung stellt die gesamte zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sowie Kündigungen bedürfen der Schriftform, wobei die elektronische Schriftform ausreicht. Dies gilt auch für eine Änderung bzw. Aufhebung dieser Klausel.

2. Sollte in dieser Vereinbarung eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die der nichtigen oder fehlenden Vereinbarung wirtschaftlich in gesetzlich erlaubter Weise am nächsten kommt.

Tamm, 14.07.2021

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