Die ETF Teilfreistellung wurde mit dem Investmentsteuergesetz eingeführt. Die Teilfreistellung bedeutet, dass ein Teil der Erträge aus dem Handel mit ETF von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer freigestellt ist. Die Höhe der ETF Teilfreistellung richtet sich nach den im ETF enthaltenen Wertpapieren.
Übrigens gelten die Regelungen für ETF auch für Fonds im Betriebsvermögen.
Übersicht ETF Teilfreistellung
Die Höhe der Freistellung ist im Investmentsteuergesetz §20 geregelt. Dabei unterscheidet das Investmentsteuergesetz die folgenden ETF-Typen.
Art des ETF | Bedingung | Freistellung KSt | Freistellung GewSt |
---|---|---|---|
Aktien-ETF /-Fonds | Aktienanteil >50% | 80 % | 40% |
Misch-ETF /- Fonds | Aktienanteil > 25% | 40 % | 20% |
Immobilien-ETF/-Fonds | Immobilienanteil > 50% | 60 % | 30% |
Ausländische Immobilien-ETF/-Fonds | Ausländischer Immobilienanteil > 50% | 80% | 40% |
Sonstige ETF | Keine Bedingung erfüllt | – | – |
Verbuchung von ETF
Um die Erträge von gemäß ETF Teilfreistellung korrekt versteuern zu können, ist es also notwendig, dass die verschiedenen ETF-Typen korrekt in der Wertpapierverbuchung behandelt werden.
Hier bietet die automatisierte Wertpapierverbuchung mit VICTAR einen entscheidenen Vorteil. VICTAR ist in der Lage die korrekte Teilfreistellung für einen ETF auf Basis der ISIN automatisch zu ermitteln. Dadurch werden die ETF-Transaktionen auf die korrekten Bestands- und Erfolgskonten für den jeweiligen ETF-Typ verbucht.
Auf dieser Basis kann der Steuerberater die notwendigen außerbilanziellen Korrekturen für die Steuerbilanz sehr leicht und schnell aus der Handelsbilanz ableiten.
Zeitaufwendiges und fehleranfälliges Recherchieren der Eigenschaften der verbuchten ETF entfällt.